Art. 91b [Bildungsplanung und Forschung]

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der  Bildungsplanung
und  bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen
Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken.  Die  Aufteilung  der
Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.



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